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Gebäudeaufnahme

Das Vermessungsgesetz verpflichtet den Eigentümer eines Grundstücks, neu errichtete Gebäude oder den Grundriß betreffende Änderungen bestehender Gebäude nach Fertigstellung von einem ÖbV oder der zuständigen Unteren Vermessungsbehörde (Landratsamt bzw. Stadtmessungsamt) für das Liegenschaftskataster aufnehmen zu lassen. Wird kein Antrag gestellt, erfolgt die Aufnahme von Amts wegen.

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